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Anwaltsvergütung | Prozesskostenhilfe PDF Drucken

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Über Geld reden viele nicht gerne... jedenfalls dann nicht, wenn es um die Kosten für einen Anwaltsbesuch geht. Doch zögern Sie nicht, uns zu fragen. Wir erläutern Ihnen gerne, wie sich unsere Vergütung berechnet und wer die Kosten trägt.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt häufig Ihre Versicherung die Kosten für unsere Tätigkeit.

Oft sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht in den Versicherungsverträgen enthalten. Jedoch werden nicht immer die vollen Kosten für eine arbeitsrechtliche Beratung übernommen.

Damit es keine bösen Überraschungen gibt, empfehlen wir Ihnen, vor dem ersten Termin bei uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen, um die Kostenübernahme abzuklären. Halten Sie bitte beim ersten Termin die Versicherungsnummer bzw. Schadennummer bereit.

Erwerbslose und Geringverdiener

Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialrecht. Unsere Beratung ist dann bis auf einen Beitrag von 10,00 € für Sie kostenfrei. Den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe erhalten Sie in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes. Zuständig ist das Amtsgericht Ihres Wohnortes. Bitte halten Sie den Berechtigungsschein beim ersten Gespräch bereit.

Für die Vertretung vor den Gerichten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Gericht eingereicht, das nach näherer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Erfolgsaussichten des Verfahrens über die Bewilligung entscheidet. Das Formular erhalten Sie bei uns oder in der Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts.

Werden Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abgelehnt, müssen Sie die gesamten Kosten selbst tragen.

Fragen Sie uns nach Beratungs- und Prozesskostenhilfe, wir beantworten gerne Ihre Fragen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Grundlage unserer Vergütungsberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Unsere Vergütung berechnet sich im Arbeitsrecht grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Rechtsstreits. Wir erklären Ihnen gerne, wie sich in Ihrem Fall der Gegenstandswert zusammensetzt. Beispielsweise beläuft sich der Gegenstandswert bei Kündigungsschutzverfahren in der Regel auf drei bis vier Bruttomonatsgehälter. Die Vergütung leitet sich nach Maßgabe des Gegenstandswertes aus der gesetzlichen Gebührentabelle ab.

Besonderheiten gelten im Sozialrecht und vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz.

Vergütungsvereinbarung

Seit dem 1. Juli 2006 ist die Anwaltsvergütung für Beratung und gutachterliche Tätigkeit nicht mehr gesetzlich geregelt. Rechtsanwälte sollen seitdem auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Bevor wir für Sie tätig werden, bieten wir Ihnen daher den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Wir bevorzugen eine Vereinbarung auf Stundenbasis.

Bei Beratung von Betriebsräten muss häufig zunächst eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Inhalt und Umfang unserer Tätigkeit und die Höhe der Vergütung getroffen werden. Lassen Sie sich trotzdem nicht davon abhalten, bei arbeitsrechtlichen Fragen und Auseinandersetzungen in Ihrem Betrieb mit uns direkt Kontakt aufzunehmen. Wir erläutern Ihnen gerne, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.